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Antrag vom 22.06.2020:

Änderungsantrag zu DS 726/16-21
(städtebaulicher Vertrag zu B-Plan 144)

1) Im Wortlaut (in Abschnitt „C. Lösungsvorschlag“) des Abschnitts § 5.6, der in den städtebaulichen Vertrag mit der Motorworld (RAB und RCD GmbH & Co. KG) eingefügt werden soll, werden die drei letzten Worte „oder erfolgen wird“ gestrichen.

2) Der bisherige Abschnitt „A. Ziel und Ausgangslage“ wird gestrichen.

Begründung:
Zu 1) Mit den zitierten drei Worten würde die jetzige Mehrheit der jetzigen Stadtverordnetenversammlung alle zukünftig unter anderen Umständen und mit anderen Mehrheiten handelnden Stadtverordnetenversammlungen darin hindern, eine gesetzlich
vorgesehene Möglichkeit (Umwidmung zur „Straße für den öffentlichen Verkehr“ gemäß § 4 HStrG) wahrzunehmen. Dies wäre undemokratisch.
Zu 2) Die Aussagen in diesem Abschnitt sind unpräzise bzw. unplausibel. Der abgelehnte Antrag der Fraktion Die Linke/Liste Solidarität hätte nicht zwingend zu einer Übertragung der „privaten Wegeflächen mit Geh- und Fahrtrechten …“ an die Stadt geführt. Wie in unserer mündlichen Begründung klar dargestellt, hätte „das Anrecht der Stadtverordneten-versammlung/Stadtverwaltung, Verkehrsregelungen (verkehrsberuhigte Bereiche, Fahrradstraßen Tempo 30 Zone usw.) festzulegen sowie das Ordnungsrecht auszuüben“ (so im Text des Antrags) auch mittels entsprechender Formulierungen im städtebaulichen Vertrag gewährleistet werden können.
Da es für den Eigentümer keine Möglichkeit gibt, der Stadt gegen ihren Willen die privaten Wegeflächen aufzuzwingen („auf anderem Wege zu veranlassen“), ist die angegebene Begründung nicht plausibel. Was bei unveränderter Formulierung allein bliebe, wäre die undemokratische Fesselung künftiger Stadtverordnetenversammlungen (siehe Begründung zu 1).
Angesichts der eindeutigen Formulierungen in den Abschnitten § 5.2 und 5.3 über die Kostentragung durch den jeweiligen Eigentümer und der Unmöglichkeit, dass ein solcher
Eigentümer der Stadt das Eigentum gegen ihren Willen aufzwingen kann, erscheint auch die Begründung für die nachträgliche Einfügung von § 5.7 unplausibel.

 

 

   
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